Corona-Update – Änderungen für Hamburger Segler in Schleswig-Holstein ab 04. Mai 2020 (Stand: 2. Mai 2020)

Schleswig- Holstein hat am 01. Mai 2020 seine Corona-Verordnung mit Wirkung ab 04. Mai 2020 auch für Sportbooteigner aus anderen Bundesländern gelockert:

Gemäß § 6 Abs. (8) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfVO) gilt, dass Sportboothäfen in Schleswig-Holstein einen eingeschränkten Betrieb ermöglichen dürfen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber geschlossen bleiben. Darüber hinaus gilt gemäß § 6 Abs. (11) der SARS-CoV-2-BekämpfVO, dass öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden dürfen:

1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,

2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,

3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,

4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,

5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,

6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie

7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Mit diesen Einschränkungen ist das Segeln in Schleswig-Holstein ab 04. Mai 2020 wieder möglich. Und dies gilt dann nicht nur für die Schleswig-Holsteiner, denn gemäß § 2 Abs. (1) der SARS-CoV-2-BekämpfVO ist dann die Einreise zu Freizeitzwecken erlaubt, wenn sie für Tätigkeiten nach § 6 Abs. 4 bis 11 erfolgt, also auch für den vorgenannten Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter den aufgezählten folgenden Bedingungen.

Der gesamte Wortlaut der SARS-CoV-2-BekämpfVO:
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200501_VO_neu.html;jsessionid=F6925E19BE9EEE3E1849B31D37C44B4C.delivery1-master

Für Hamburg gibt es über die zuletzt erfolgten Lockerungen für Arbeiten in Bootshalle hinaus noch keine Neuigkeiten, über die wir berichten könnten. Hier sind wohl die Beratungen der Bundesregierung mit den Landesregierungen am 06. Mai abzuwarten, die u.a. das Thema behandeln sollen, in welcher Art und Weise und unter welchen Bedingungen bestimmte sportliche Betätigungen wieder möglich sein werden. Es bleibt für Hamburg somit dabei, dass Winterarbeiten durch einzelne Bootseigner möglich sind, aber noch keine Vereinsaktivitäten und keine Nutzung der Sportboothäfen durch Vereine oder Privatpersonen.

Hamburger Segler-Verband
Der Vorstand